Die Neufassung der ASR A2.2 Mai 2018 Maßnahmen gegen Brände ersetzt die Vorgängerversion Nov. 2012. Diese Änderungen kommen nun auf Arbeitgeber zu.
Im Mai 2018 ist eine überarbeitete Version der ASR A2.2 erschienen. Sie soll zum einen den seit 2012 veränderten Gegebenheiten Rechnung tragen, aber auch die erhöhte Brandgefährdung weiter konkretisieren. In jedem Fall bringt sie einige Änderungen mit sich, mit denen sich der Arbeitgeber auseinanderzusetzen hat. Die aktuelle Fassung Mai 2018 löst die Vorgängerversion ab. Sie ist mit dem Erscheinen seit Mai 2018 ohne Übergangsfrist gültig.
Damit erfüllen die bisher getroffenen Brandschutzmaßnahmen möglicherweise nicht mehr die Vermutungswirkung. Der Arbeitgeber kann nicht mehr davon ausgehen, dass er die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt. Er muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob die bisher angewendeten Maßnahmen auch die neuen Anforderungen erfüllen und somit weiterhin geeignet sind. Die Verantwortung hierfür liegt unmittelbar beim Arbeitgeber, auch wenn er zur Erfüllung eigene Fachkräfte oder externe Berater hinzuzieht.
Seit 2012 ist die Arbeitsstättenrichtlinie ASR A2.2 eine Bemessungsgrundlage für Arbeitgeber, Betreiber, Brandschutzbeauftragte, Brandschutzverantwortliche und -planer sowie Facility Manager. Sie konkretisiert die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Ausstattung von Arbeitsstätten mit Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie die damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen für deren Betrieb. Sie wird vom Ausschuss für Arbeitsstätten von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin herausgegeben. Wird die ASR A2.2 umgesetzt, kann der Betreiber die Vermutungswirkung für sich geltend machen. Er kann davon ausgehen, dass er die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt. Abweichende Maßnahmen müssen mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten bieten.
„Für die Ermittlung der Art und Anzahl der erforderlichen Feuerlöscher kann die Arbeitsstätte in Teilbereiche unterteilt werden, sofern dies wegen der baulichen Gegebenheiten oder Nutzungsbedingungen sinnvoll oder erforderlich ist. Die zu einer Arbeitsstätte gehörenden Teilbereiche können in unterschiedliche Brandgefährdungen eingestuft werden.“
Neu ist ebenfalls der Umgang mit Wandhydranten. Bisher war es möglich die Feuerlöscher der Grundausstattung zu reduzieren, wenn Wandhydranten zur Brandbekämpfung vorhanden waren. Als Feuerlöscheinrichtungen für die Grundausstattung sind Feuerlöscher nach DIN EN 3 für die Grundausstattung vorgesehen. Die bisherigen Wandhydranten werden bei der Grundausstattung nicht weiter angerechnet.
Gemäß ASR A2.2 muss ein Feuerlöscher für die Grundausstattung mindestens über 6 Löschmitteleinheiten verfügen. Erstmalig eröffnet die neue ASR A2.2 Version Mai 2018 die Möglichkeit, dass bei der Grundausstattung bei normaler Brandgefährdung auch Feuerlöscher mit mind. 2 Löschmitteleinheiten (LE) angerechnet werden können, unter den folgenden Bedingungen
Der ASTA (Arbeitsausschuss für Arbeitssicherheit) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat am 03.07.2018 in einer Empfehlung bekannt gegeben, dass Löschspraydosen „handbetriebene Geräte zur Bekämpfung von Entstehungsbränden“ im Sinne der ASR A2.2 Pkt. 3.6 und keine Feuerlöscher nach DIN EN3-7:2007-10 sind. Daher gilt die o.g. Ausnahmeregelung nicht für Löschspraydosen, auch wenn sie mind. über 2 LE verfügen. Damit können sie nicht für die Grundausstattung angerechnet werden.
Dennoch kann innerhalb einer Gefährdungsbeurteilung geprüft werden, ob Löschspraydosen als zusätzliche Maßnahme bei erhöhter Brandgefährdung eingesetzt werden können. Dies wiederum knüpft der ASTA an bestimmte Bedingungen.
Diese Empfehlung der ASTA spiegelt den aktuellen Stand der Technik wieder.
Darüber hinaus sollten ökologische Aspekte bedacht werden. Nach 3-5 Jahren je nach Hersteller sind die Löschspraydosen nicht nur zu entsorgen, sondern müssten auch komplett neu angeschafft werden. Feuerlöscher haben i.d.R. hingegen eine Lebensdauer von bis zu 25 Jahren und sind daher auf die gesamte Produktlebensdauer gesehen letztendlich nachhaltiger.
War es bisher ausreichend Feuerlöscher mit dem Brandschutzzeichen „Feuerlöscher“ gem. ASR A1.3 zu kennzeichen, wenn diese nicht gut sichtbar aufgestellt oder angebracht werden können, so muss nun jeder Aufstellungsort eines Feuerlöscher entsprechend gekennzeichnet werden.
Ebenfalls konkretisiert wird, dass die Erkennbarkeit der notwendigen Brandschutzzeichen auf Fluchtwegen ohne Sicherheitsbeleuchtung durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien entsprechend ASR A1.3 erhalten bleibt. (ASR A2.2 Fassung Mai 2018 Abs. 5.3)
Ergänzt oder weiter konkretisiert wurden folgende Maßnahmen: „Die Ausrüstung von Bereichen mit Brandmeldeanlagen zur frühzeitigen Erkennung von Entstehungsbränden, die Erhöhung der Anzahl der Feuerlöscher und deren gleichmäßige Verteilung in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, um die maximale Entfernung zum nächstgelegenen Feuerlöscher und dadurch die Zeit bis zum Beginn der Entstehungsbrandbekämpfung zu verkürzen, die Anbringung mehrerer gleichartiger und baugleicher Feuerlöscher an einem Standort in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, um bei ausreichend anwesenden Beschäftigten zur Entstehungsbrandbekämpfung durch gleichzeitigen Einsatz mehrerer Feuerlöscher einen größeren Löscheffekt zu erzielen, die Bereitstellung von zusätzlichen, für die vor Ort vorhandenen Brandklassen geeigneten Feuerlöscheinrichtungen in Bereichen oder an Arbeitsplätzen mit erhöhter Brandgefährdung, um eine schnelle und wirksame Entstehungsbrandbekämpfung zu ermöglichen, z. B. Kohlendioxidlöscher in Laboren, Fettbrandlöscher an Fritteusen und Fettbackgeräten, fahrbare Feuerlöscher mit einer höheren Wurfweite und Löschleistung an Tanklagern mit brennbaren Flüssigkeiten, Wandhydranten in Gebäuden, bei denen eine hohe Löschleistung für die Entstehungsbrandbekämpfung oder zur Kühlung benötigt wird“. (ASR A2.2 Absatz 6.2 Punkt 1)
„Die wegen der erhöhten Brandgefährdung einzusetzenden Löscheinrichtungen sind so anzuordnen, dass sie auch schnell zum Einsatz gebracht werden können. Daher sind insbesondere in der Nähe der folgenden Stellen Feuerlöscheinrichtungen zu positionieren:
Dabei ist sicherzustellen, dass
„Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen (z. B. Sprinkleranlagen, Sprühwasserlöschanlagen, Feinsprühlöschanlagen, Schaum-, Pulver- oder Gaslöschanlagen) sind zusätzliche, also über die Grundausstattung hinaus gehende Maßnahmen des Brandschutzes. Sie sind vorrangig z. B. dann erforderlich, wenn:
Hierzu zählen Erweiterungen von Regeln zu organisatorischen Maßnahmen, insbesondere zu Verhaltensregeln im Brandfall (z.B. Brandschutzordnung (DIN 14096) oder als Teil des Flucht- und Rettungsplans nach ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“). (ASR A2.2 Fassung Mai 2018 Punkt 7.1)
Ebenfalls erweitert wird die empfohlene Wiederholung von praktischen Löschübungen für Brandschutzhelfer in Abständen von 3 bis 5 Jahren. (ASR A2.2 Fassung Mai 2018 Absatz 7)
Der Brandschutzbeauftragte wird erstmalig erwähnt. Seine Bestellung durch den Arbeitgeber kann in Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung zweckmäßig sein (ASR A2.2 Fassung Mai 2018 Absatz 7.3)
Bei den Fristen zur Feuerlöscher-Instandhaltung sind zudem die Angaben der Hersteller zu beachten.
Der Begriff erhöhte Brandgefährdung wird nun wie folgt definiert:
„Erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn
Die ASR A2.2 wurde um allgemeine Hinweise zur Ermittlung der Löschmitteleinheiten ergänzt. (siehe ASR A2.2 Fassung Mai 2018 Abs. 4.2 Pkt.1)
Die ASR A2.2 enthält im Anhang eine Reihe von Praxisbeispielen.
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