Die Gefährdungsbeurteilung Brandschutz ist ein Instrument, um Gefährdungen im Unternehmen präventiv und systematisch zu ermitteln, zu bewerten, geeignete Schutzmaßnahmen für Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers festzulegen und deren Wirksamkeit nachhaltig zu überprüfen. Wichtig bei der Erstellung sind Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit und Dokumentation. Durch eine Gefährdungsbeurteilung werden Arbeitsabläufe optimiert und Störungen im Betriebsablauf vermieden. Eine Gefährdungsbeurteilung fordert der Gesetzgeber von jedem Arbeitgeber. Im Prinzip kann die Gefährdungsbeurteilung Brandschutz auch als Teil des Qualitätsmanagements verstanden werden, da sie die Möglichkeiten der Risikominimierung und Optimierungspotenziale aufzeigt, mit dem zusätzlichen Ziel der Erhaltung von Gesundheit und Unversehrtheit der Arbeitsnehmer.
Auszüge aus den Vorschriften, die eine Gefährdungsbeurteilung fordern:
§ 3 Arbeitsschutzgesetz
„Grundpflichten des Arbeitgebers“
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
§ 5 Arbeitsschutzgesetz
„Beurteilung der Arbeitsbedingungen“
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbunden Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
§ 3 Arbeitsstättenverordnung „Gefährdungsbeurteilung“
(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach
§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können…
Die Gefährdungsbeurteilung teilt sich in 6 Phasen.
Zu Beginn einer Gefährdungsbeurteilung Brandschutz ist festzulegen, welche Arbeitsbereiche und Tätigkeiten beurteilt werden sollen. Hierbei wird die Betriebsorganisation erfasst, an derer die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden soll. Ebenfalls zu beachten ist, ob es sich bei den Mitarbeitern um Jugendliche, werdende oder stillende Mütter, Beschäftigte ohne ausreichende Deutschkenntnisse oder Menschen mit Behinderungen handelt. Eine Gefährdungsbeurteilung Brandschutz muss diesen Besonderheiten ebenfalls Rechnung tragen.
Grundsätzlich sind alle Gefährdungen, d.h. alles was zu Unfällen, Bränden oder Beeinträchtigungen der Gesundheit führen könnte, zu ermitteln.
Nun wird ermittelt, ob Handlungsbedarf besteht. Hierbei ist erforderlich, einzuschätzen mit welcher Wahrscheinlichkeit die Gefährdung eintreten und wie diese Eintrittswahrscheinlichkeit beeinflusst werden könnte. Gesetze, Verordnungen, technische Regeln und branchenspezifische Vorschriften der Unfallversicherungsträger sind hierbei zu berücksichtigen.
Auf Grundlage der bisherigen Vorarbeiten werden technische, organisatorische und personenbezogene Arbeitschutzmaßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Gefährdungen bestimmt. Im Idealfall kann die Gefährdung vermieden bzw. ausgeschaltet werden, z.B. durch das Ersetzen eines brandgefährlichen Arbeitsmittels durch ein anderes. Grundsätzlich haben technische Maßnahmen, gefolgt von organisatorischen vor personenbezogenen Maßnahmen, Vorrang.
Nach den festgelegten Kriterien – wer macht was bis wann – folgt nun die Umsetzung der festgelegten Maßnahme.
Um festzustellen, ob mit der durchgeführten Maßnahme der Gefährdung erfolgreich begegnet wird, muss diese auf Wirksamkeit überprüft und ggf. angepasst werden.
Eine Gefährdungsbeurteilung ist keine einmalige Sache, sondern ein ständiger Prozess. Sobald sich Änderungen durch Neuplanungen oder Umorganisationen ergeben, ist die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Aber auch bei Erkenntnissen aus Unfällen oder bei gesetzlichen Änderungen ist die Gefährdungsbeurteilung anzupassen.
Gem. § 6 (1) Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung insbesondere die Ergebnisse, die festgelegten Maßnahmen sowie die Ergebnisse der Überprüfung zu dokumentieren.
„Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.“
Diese Dokumentation ist bei Betriebsbesichtigungen auf Verlangen vorzuzeigen oder wird im Falle eines Unfalls von der Staatsanwaltschaft verlangt.
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